Allgemeine Geschäftsbedingungen der Feuerwehr- u. Rettungsdienstakademie Bocholt
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Ausbildungsvertrag zwischen
der FRB und deren Vertragspartner. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners finden keine Anwendung.
2. Vertragsschluss
(1) Die Anmeldung zu einer Ausbildung durch die FRB erfolgt ausschließlich online über
„schulplaner.bocholt.de“. Diese Anmeldung stellt ein verbindliches Vertragsangebot im
Sinne von § 145 BGB dar.
(2) Mit dem Zugang der Anmeldebestätigung beim Vertragspartner kommt der
Ausbildungsvertrag zwischen dem Vertragspartner und der FRB zustande.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Die im Verzeichnis der angebotenen Ausbildungsleistungen angegebenen
Ausbildungsentgelte sind Nettobeträge. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird
zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.
(2) Die FRB wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden
Ausbildungsentgelte darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der
Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder
Ermäßigung der Ausbildungsentgelte kommt in Betracht, wenn sich die für die
Berechnung der Ausbildungsentgelte maßgeblichen Parameter erhöhen oder
absenken oder sonstige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer
veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in
dem Umfang für eine Erhöhung der Ausbildungsentgelte herangezogen werden, in
dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei
Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht
durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Die FRB wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer
Entgeltänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Vertragspartner
ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also
Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie
Kostenerhöhungen.
(3) Ausbildungsentgelte sind im Voraus zu entrichten. Eine Vorauszahlung wird maximal
für den Leistungszeitraum von 12 Monaten berechnet. Zahlungen auf Rechnungen sind
sofort fällig. Verzug tritt bei Nichtzahlung binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang
der Rechnung ein, § 286 (3) S. 1 BGB.
(4) Im Fall des Annahmeverzugs des Vertragspartners bleibt der fällige
Vergütungsanspruch der FRB bestehen, ohne dass die FRB zur Nacherfüllung
verpflichtet ist.
4. Leistungsänderungen
(1) Die FRB behält sich das Recht vor, fachliche Inhalte der Ausbildungsleistungen zu
ändern, soweit diese durch zwingende Änderungen der Gesetzeslage oder
technischen Fortschritt erforderlich werden.
(2) Die Änderungen der Leistungen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.
5. Rücktritt
(1) Die Durchführung der jeweiligen Ausbildungsleistungen erfordert eine Mindestzahl an
Teilnehmern. Wird diese nicht erreicht, hat die FRB ein Recht zum Rücktritt vom mit
dem Vertragspartner geschlossenen Ausbildungsvertrages bis zu 14 Tage vor
Ausbildungsbeginn. Bereits vom Vertragspartner gezahlte Ausbildungsentgelte werden
in diesem Fall erstattet.
(2) Im Fall des Rücktritts durch den Vertragspartner, ist von diesem pauschalierten
Schadensersatz zu leisten. Dieser pauschalierte Schadensersatz beträgt bei
Rücktrittserklärung
a. bis sechs Wochen vor dem Tag des Ausbildungsbeginn: 15 % des fälligen
Ausbildungsentgeltes
b. später als sechs Wochen vor dem Ausbildungsbeginn: 50 % fälligen
Ausbildungsentgeltes
c. später als fünf Tage vor dem Ausbildungsbeginn: 100 % des fälligen
Ausbildungsentgeltes.
Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der FRB ein Schaden
nicht oder nicht in entsprechender Höhe entstanden ist.
(3) Für die Höhe der Rücktrittsgebühren ist der Zugang der Rücktrittserklärung in Textform
maßgebend.
6. Kündigung
(1) Die FRB kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Im Falle der
Kündigung ist der Vertragspartner verpflichtet der FRB sämtliche ihm überlassenen
Ausbildungsmaterialien auszuhändigen.
(2) Der Vertragspartner kann den Ausbildungsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals
zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von 6 Wochen,
und nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten
kündigen. Ist die Kündigung des Vertragspartners durch eine Pflichtverletzung der FRB
veranlasst, hat der Vertragspartner nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem
Wert der Leistungen der FRB während der Laufzeit des Ausbildungsvertrages
entspricht, andernfalls behält die FRB ihren Anspruch auf fälliges Ausbildungsentgelt.
(3) Die Parteien können den Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
vorzeitig beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a. der/ dem Vertragspartner oder des in seinem Auftrag an der Ausbildungsveranstaltung
Teilnehmenden ein Verhalten zur Last zu legen ist, durch das die Durchführung der
Lehrveranstaltung maßgeblich gestört wird oder das Ansehen der FRB Schaden
nehmen kann, oder
b. eingetretene Fehlzeiten des Vertragspartners oder seines in seinem Auftrag an der
Ausbildungsveranstaltung Teilnehmenden eine Fortsetzung der
Ausbildungsveranstaltung nicht rechtfertigen.
In diesen Fällen behält die FRB ihren Anspruch auf fällige Ausbildungsentgelte. Die
Geltendmachung weiteren Schadensersatzes gegenüber dem Vertragspartner bleibt
vorbehalten.
Dem Vertragspartner bleibt die Möglichkeit eingeräumt, einen geringeren oder
fehlenden Schaden der FRB darzulegen und zu beweisen.
7. Rechte / Pflichten
(1) Die FRB verpflichtet sich die für die Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Für einen erfolgreichen
Abschluss der Lehrveranstaltung oder für die Ablegung einer erfolgreichen Prüfung
haftet die FRB nicht.
(2) Die im Rahmen der Ausbildungsveranstaltung von der FRB und den in ihrem Auftrag
Tätigen getroffenen Regelungen und Anordnungen sind zu befolgen.
(3) Die Vertragspartner können vor Veranstaltungsbeginn eine Ersatzteilnehmerin/einen
Ersatzteilnehmer für die Lehrveranstaltung benennen, sofern diese/dieser die
geforderten Qualifikationen und Voraussetzungen zur
Ausbildungsveranstaltungsteilnahme erfüllt.
8. Haftung
Der Vertragspartner stellt die FRB von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen frei, die im
Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung stehen, soweit eine
solche Haftungsfreistellung rechtlich zulässig ist. Die FRB haftet unter dem Vorbehalt
rechtlicher Zulässigkeit nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung ihrer
Mitarbeiter oder Dozenten.
9. Sonstige Regelungen
(1) Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen berührt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die unwirksame oder nichtige
Bestimmung tritt eine Regelung, welche dem gewünschten am Nächsten kommt und
die berechtigten Interessen der Vertragsparteien angemessen berücksichtigt.
(2) Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FRB bedürfen der
schriftlichen Vereinbarung.
10. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Bezirk des Landgerichts Münster.
11. Datenschutz / Datensicherheit
(1) Die Parteien erklären sich mit der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung
personenbezogener Daten einverstanden, soweit diese der Zweckerfüllung der
Veranstaltung dienen.
(2) Die FRB versichert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten den gesetzlichen
Regelungen entspricht.
(3) Vervielfältigungen von Ausbildungsunterlagen der FRB und deren Verbreitung sind
nicht gestattet.